§

§ 67 StRSaarEG

Behandlung von Organgesellschaften

Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört, ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag, so ist § 66 Satz 1 auch auf den dem beherrschenden Unternehmen zuzurechnenden Gewinn der Organgesellschaft anzuwenden, wenn von der Organgesellschaft während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind. Satz 1 gilt auch für beherrschende Personenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.