§ 82 StRSaarEGSteuerbefreiungen(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden
|
§ 82 StRSaarEGSteuerbefreiungen(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden
|