§ 97 StRSaarEGSteuererleichterungen für den Wiederaufbau und Wohnungsbau(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden. |
§ 97 StRSaarEGSteuererleichterungen für den Wiederaufbau und Wohnungsbau(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der
(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden. |