§

§ 15 StUG

Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

1.
zur Rehabilitierung Vermisster oder Verstorbener,
2.
zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermisster oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst,
3.
zur Aufklärung des Schicksals Vermisster oder Verstorbener.
Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermissten oder verstorbenen Person nachzuweisen.

(2) § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister. Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.

(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vorhanden sind.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermisste oder Verstorbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.


§ 7Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten
§ 8Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
§ 9Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen
§ 10Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst
§ 11Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv
§ 12Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
§ 13Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 15Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 16Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 17Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 18Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
§ 19Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
§ 20Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 21Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 22Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
§ 23Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
§ 24Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften