§

§ 23 StUG

Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden

1.
zur Verfolgung von
a)
Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
b)
Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
aa)
§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
bb)
§§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
cc)
§ 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
dd)
§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 29a Absatz 1 Nummer 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
ee)
§ 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,
c)
Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,
d)
Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,
2.
zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten.
§ 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote nach den Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.


§ 15Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 16Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 17Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 18Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
§ 19Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
§ 20Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 21Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 22Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
§ 23Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
§ 24Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
§ 25Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste
§ 26Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen
§ 27Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
§ 29Zweckbindung
§ 30Benachrichtigung von der Übermittlung
§ 31Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden
§ 32Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung