§ 111 StVollzGBeteiligte(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde. |
§ 111 StVollzGBeteiligte(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde. |