§ 117 StVollzGZuständigkeit für die RechtsbeschwerdeÜber die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat. |
§ 117 StVollzGZuständigkeit für die RechtsbeschwerdeÜber die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat. |