§

§ 198 StVollzG

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) 1.
Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
§ 37 - Arbeitszuweisung - § 39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis - § 41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen - § 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht - § 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung - § 162 Abs. 1 - Beiräte -.
2.

3.
(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
§ 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - § 45 - Ausfallentschädigung - § 46 - Taschengeld - § 47 - Hausgeld - § 49 - Unterhaltsbeitrag - § 50 - Haftkostenbeitrag - § 65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt - § 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - § 176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug - § 189 - Verordnung über Kosten - § 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193 - Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.