§ 78 StVollzGArt, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und MutterschaftDie §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend. |
§ 78 StVollzGArt, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und MutterschaftDie §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend. |