§ 21b StVZOAnerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen GemeinschaftenIm Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind. |