§ 35d StVZOEinrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. |