§

§ 103 SVG

Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;
2.
ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;
3.
im Fall des § 63e
a)
gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine ver-gleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,
b)
sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;
4.
im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
5.
eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.


§ 95Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
§ 96Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96aÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
§ 97Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 98Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
§ 98aÜbergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
§ 99Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 100Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 101Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 102Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 103Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 104Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
§ 105Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 106Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
§ 106aSonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
§ 107Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
§ 107aÜbergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1146) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -