§

§ 104 SVG

Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe

Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.


§ 96Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96aÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
§ 97Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 98Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
§ 98aÜbergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
§ 99Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 100Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 101Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 102Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 103Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 104Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
§ 105Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 106Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
§ 106aSonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
§ 107Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
§ 107aÜbergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1146) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -