§

§ 48 SVG

Pfändung, Abtretung und Verpfändung

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


§ 41Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 42Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 42aVersorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 43Hinterbliebene von Berufssoldaten
§ 44Bezüge bei Verschollenheit
§ 44aHinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
§ 45Anwendungsbereich
§ 46Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
§ 47Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
§ 48Pfändung, Abtretung und Verpfändung
§ 49Rückforderung
§ 50Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 53Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
§ 54Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
§ 55Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
§ 55aZusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
§ 55bZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
§ 55cKürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung