§ 69 SVGSonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und UmsiedlerDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet entsprechende Anwendung. |