§

§ 81f SVG

Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.