§

§ 92c SVG

Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.


§ 89aDienstbezüge
§ 89bAnpassung der Versorgungsbezüge
§ 90Anrechnung von Geldleistungen
§ 91aBegrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
§ 91bBußgeldvorschrift
§ 92Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 92aÜbergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 92bVerteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
§ 92cVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 93Benennung eines Kontos
§ 94Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94aAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94bRuhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
§ 94cErneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
§ 95Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
§ 96Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96aÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
§ 97Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 98Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes