§

§ 95 SVG

Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.


§ 91bBußgeldvorschrift
§ 92Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 92aÜbergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 92bVerteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
§ 92cVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 93Benennung eines Kontos
§ 94Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94aAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94bRuhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
§ 94cErneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
§ 95Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
§ 96Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96aÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
§ 97Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 98Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
§ 98aÜbergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
§ 99Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 100Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 101Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 102Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 103Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes