§

§ 98a SVG

Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung

Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.


§ 93Benennung eines Kontos
§ 94Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94aAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94bRuhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
§ 94cErneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
§ 95Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
§ 96Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96aÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
§ 97Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 98Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
§ 98aÜbergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
§ 99Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 100Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 101Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 102Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
§ 103Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 104Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
§ 105Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
§ 106Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
§ 106aSonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
§ 107Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes