§ 50 TabStVAusnahmen von der AnmeldepflichtVon der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37). |
§ 50 TabStVAusnahmen von der AnmeldepflichtVon der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37). |