§ 2 TeleGebVGebührenschuldner(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 2 TeleGebVGebührenschuldner(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |