§

§ 5 TextilPrAusbV

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Produktkontrolle statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktkontrolle bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse unterscheiden,
b)
textile Massenberechnungen durchführen,
c)
Arbeitsmittel auswählen,
d)
technische Unterlagen nutzen,
e)
Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
f)
Aspekte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Beurteilen von textilen Produkten hinsichtlich Oberfläche und Konstruktion,
b)
Ausbessern von mindestens einem Oberflächen- und einem Konstruktionsfehler sowie
c)
Durchführen einer Produktanalyse;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.