§

§ 20 TfV

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 eine Zusatzbescheinigung ausstellt,
3.
entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
4.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird,
5.
entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer einer dort genannten Überprüfung unterzieht,
7.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt,
8.
entgegen § 12 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,
10.
entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
11.
ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeugführer prüft,
12.
ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführt,
13.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt oder
15.
entgegen § 21 Absatz 7 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.


§ 12Überwachung der Triebfahrzeugführer
§ 13Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
§ 14Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation
§ 15Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation
§ 16Anerkennung von Ärzten und Psychologen
§ 17Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
§ 18Rechts- und Fachaufsicht
§ 19Kontrollen durch die zuständige Behörde
§ 20Ordnungswidrigkeiten
§ 21Übergangsvorschriften
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
Anlage 3(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)Muster eines vorläufigen Führerscheins
Anlage 4(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)Medizinische und psychologische Anforderungen
Anlage 5(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Anlage 6(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
Anlage 7(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
Anlage 8(zu § 6 Absatz 3)Ausbildungsmethode