§ 31 TierImpfStV 2006Bekanntmachung, Veröffentlichung(1) Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
(2) Die zuständige Zulassungsstelle veröffentlicht im automatisierten Verfahren:
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§ 31 TierImpfStV 2006Bekanntmachung, Veröffentlichung(1) Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
(2) Die zuständige Zulassungsstelle veröffentlicht im automatisierten Verfahren:
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