§

§ 10 TierSchNutztV

Platzbedarf bei Gruppenhaltung

(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Lebendgewicht

in Kilogramm
Bodenfläche je Tier

in Quadratmeter
bis 1501,5von 150 bis 2201,7über 2201,8.

(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle

1.
von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,
2.
von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
Mindestbodenfläche hat.