§ 31 TierSchNutztVAnwendungsbereich(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
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§ 31 TierSchNutztVAnwendungsbereich(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
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