§ 5 TierSchNutztVAllgemeine Anforderungen an das Halten von KälbernKälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
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§ 5 TierSchNutztVAllgemeine Anforderungen an das Halten von KälbernKälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
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