§ 111 TKGPreisanzeige(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
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§ 111 TKGPreisanzeige(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
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