§ 124 TKGMitteilung an Staatsanwaltschaft oder VerwaltungsbehördeDie Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. |
§ 124 TKGMitteilung an Staatsanwaltschaft oder VerwaltungsbehördeDie Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. |