§ 189 TKGEntgelte für die TelekommunikationsbevorrechtigungTelekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten:
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§ 189 TKGEntgelte für die TelekommunikationsbevorrechtigungTelekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten:
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