§

§ 87 TKG

Ziele der Frequenzregulierung

(1) Ziele der Frequenzregulierung sind

1.
die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Frequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sicherheits- und verteidigungspolitischen Wert sind,
2.
die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung gemäß objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien,
3.
die Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst und
4.
die Förderung der Harmonisierung der Frequenznutzung für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Europäischen Union, um deren effizienten und störungsfreien Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen.

(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit § 198 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

1.
die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit hochwertigen, leistungsfähigen, flächendeckenden und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und Datendiensten für alle Endnutzer und dabei insbesondere die breitbandige Versorgung und die nutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen vorantreibt und mindestens entlang von Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz sowie an allen Schienen- und Wasserwegen einen durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks möglichst bis 2026 gewährleistet,
2.
die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Europäischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept,
3.
im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Frequenzzuteilungen sorgt,
4.
zum Zweck der Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreift,
5.
die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Frequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert,
6.
die am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Art der Zuteilung gemäß § 91 anwendet, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden,
7.
Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Frequenznutzungsrechten anwendet, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten und
8.
darauf hinarbeitet, dass Frequenzzuteilungen in der Europäischen Union im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder auf einheitliche und vorhersehbare Weise erfolgen, wobei sie der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59) Rechnung trägt.