§ 8 TKTransparenzVDarstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse
(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten. |