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Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (TrZollG)

§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
§ 3Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
§ 4Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
§ 5Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
§ 6Vereinfachte Zollanmeldung
§ 7Einfuhrhöchstmengen
§ 8Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 9Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
§ 10Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 11Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
§ 12Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
§ 13Beendigung der Truppenverwendung
§ 14Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
§ 15Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
§ 16Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
§ 17Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
§ 18Rationsmengen
§ 19Abgabenschuld, Abgabenschuldner
§ 20Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
§ 21Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
§ 22Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
§ 23Vertretung
§ 24Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25Ermächtigungen
§ 26Ordnungswidrigkeiten