Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (TrZollG)
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung |
§ 3 | Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung |
§ 4 | Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung |
§ 5 | Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung |
§ 6 | Vereinfachte Zollanmeldung |
§ 7 | Einfuhrhöchstmengen |
§ 8 | Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten |
§ 9 | Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung |
§ 10 | Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten |
§ 11 | Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen |
§ 12 | Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung |
§ 13 | Beendigung der Truppenverwendung |
§ 14 | Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland |
§ 15 | Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung |
§ 16 | Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung |
§ 17 | Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung |
§ 18 | Rationsmengen |
§ 19 | Abgabenschuld, Abgabenschuldner |
§ 20 | Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung |
§ 21 | Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere |
§ 22 | Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten |
§ 23 | Vertretung |
§ 24 | Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 25 | Ermächtigungen |
§ 26 | Ordnungswidrigkeiten |