§

§ 10 TrZollG

Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten

Gemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschaftswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung.