§

§ 26 TrZollG

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder ausführt,
2.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,
3.
entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder
4.
entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.