§

§ 7 TrZollG

Einfuhrhöchstmengen

Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:



1.Zigaretten200 Stück,2.andere Tabakerzeugnisse250 Gramm,3.Kaffee500 Gramm odera)Kaffee-Extrakte125 Gramm oderb)gemischte Kaffee- Extrakte250 Gramm,4.Alkohol und alkoholhaltige Getränke2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.