§ 18 UERVÜberwachungsbericht, Überwachungszeitraum
(1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeitraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrechnungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflichtungsjahres liegt (Überwachungszeitraum).
(2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen: - 1.
- die Projektnummer,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Projektträgers,
- 3.
- das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden,
- 4.
- eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit
- a)
- einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung,
- b)
- einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen,
- 5.
- den Überwachungszeitraum,
- 6.
- die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung,
- 7.
- Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum,
- 8.
- die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
- der Maßeinheit,
- b)
- der Quelle und
- c)
- einer Beschreibung des Wertes,
- 9.
- die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit
- a)
- der Maßeinheit,
- b)
- der Quelle,
- c)
- der Aufzeichnungsfrequenz,
- d)
- einer Beschreibung des Wertes und
- e)
- einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.
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