§

§ 28 UERV

Entwertungskonto

(1) Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register ein Entwertungskonto ein. Kontoinhaber übertragen alle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise auf das Entwertungskonto. Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.

(2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf das Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachweise, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden.