§

§ 36 UERV

Widerruf und Rücknahme der Registrierung

(1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist.

(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.