§

§ 50 UERV

Datenübermittlung

(1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, dürfen das Umweltbundesamt und die Biokraftstoffquotenstelle UER-Nachweise, Berichte über die durchgeführten Kontrollen sowie Informationen über die Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung angerechneten Upstream-Emissionsminderungen übermitteln, und zwar an

1.
folgende Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
b)
das Bundesministerium der Finanzen und die ihm nachgeordneten Behörden,
c)
die Biokraftstoffquotenstelle,
d)
das Umweltbundesamt,
2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und die von ihnen jeweils mit der Nachweisführung beauftragten Stellen,
3.
Organe der Europäischen Union und
4.
die in den nicht-legislativen Leitlinien der Europäischen Kommission genannte zentrale Datenbank.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.