§ 8 UKlaGKlageantrag und Anhörung(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
|
§ 8 UKlaGKlageantrag und Anhörung(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage
|