§ 10 UmwAusbVAusbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: - 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,
- 6.
- Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen,
- 7.
- Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene,
- 8.
- Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 9.
- Umgang mit elektrischen Gefahren,
- 10.
- Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
- 11.
- Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung,
- 12.
- Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
- 13.
- Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,
- 14.
- Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen,
- 15.
- Indirekteinleiterüberwachung,
- 16.
- Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungsanlagen,
- 17.
- Klärschlammbehandlung und Verwertung von Abfällen aus Abwasseranlagen,
- 18.
- Probenahme und Untersuchung von Abwasser und Schlamm,
- 19.
- Dokumentation, Qualitäts- und Umweltmanagement,
- 20.
- elektrische Anlagen in der Abwassertechnik,
- 21.
- Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,
- 22.
- Vertiefungsphase Kanalbetrieb oder Kläranlagenbetrieb.
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