§ 167 UmwGZeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene VerbindlichkeitenAuf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden. |
§ 167 UmwGZeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene VerbindlichkeitenAuf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden. |