§ 173 UmwGZeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene VerbindlichkeitenAuf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden. |
§ 173 UmwGZeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene VerbindlichkeitenAuf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden. |