§ 204 UmwGSchutz der Gläubiger und der Inhaber von SonderrechtenAuf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden. |
§ 204 UmwGSchutz der Gläubiger und der Inhaber von SonderrechtenAuf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden. |