§ 225c UmwGAnzuwendende VorschriftenAuf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden. |
§ 225c UmwGAnzuwendende VorschriftenAuf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden. |