§ 286 UmwGAnmeldung des FormwechselsAuf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
§ 286 UmwGAnmeldung des FormwechselsAuf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |