§ 296 UmwGAnmeldung des FormwechselsAuf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. |
§ 296 UmwGAnmeldung des FormwechselsAuf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. |