§ 45e UmwGAnzuwendende VorschriftenDie §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden. |
§ 45e UmwGAnzuwendende VorschriftenDie §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden. |