§ 60 UmwGPrüfung der Verschmelzung, Bestellung der VerschmelzungsprüferDer Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. |
§ 60 UmwGPrüfung der Verschmelzung, Bestellung der VerschmelzungsprüferDer Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. |